Absatz einsDas Aufsichtsorgan besteht aus vier Mitgliedern, wobei jeweils ein Mitglied von
- Ziffer einsder Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit,
- Ziffer 2der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit,
- Ziffer 3der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen sowie
- Ziffer 4der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.