Kurztitel

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

17.05.2018

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

ISBG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 21, Absatz 2,

Text

Aufsichtsorgan

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDas Aufsichtsorgan besteht aus vier Mitgliedern, wobei jeweils ein Mitglied von
    1. Ziffer eins
      der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit,
    2. Ziffer 2
      der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit,
    3. Ziffer 3
      der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen sowie
    4. Ziffer 4
      der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
    für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.
  2. Absatz 2Sinngemäß sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, bis 7 auch auf die Mitglieder des Aufsichtsorganes, wobei die Vorsitzführung im Aufsichtsorgan
      1. Litera a
        einem gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestellten Mitglied obliegt, wenn ein gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, bestelltes Mitglied den Vorsitz im Stiftungsrat führt (Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer eins,) und
      2. Litera b
        einem gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestellten Mitglied obliegt, wenn ein gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bestelltes Mitglied den Vorsitz im Stiftungsrat führt (Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer 2,) und
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 8, und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des Aufsichtsorganes.
  3. Absatz 3Eine Abberufung des Aufsichtsorganes oder einzelner Mitglieder des Aufsichtsorganes durch den Stiftungsvorstand ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4Die Aufgaben des Aufsichtsorganes sind:
    1. Ziffer eins
      die Aufgaben des Aufsichtsorganes gemäß Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 BStFG 2015, wobei Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer 13, BStFG 2015 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass in der Geschäftsordnung
      1. Litera a
        jedenfalls Vertretungsregelungen für den Stiftungsvorstand festzuhalten sind und
      2. Litera b
        dem Aufsichtsorgan sonstige Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind, übertragen werden können,
    2. Ziffer 2
      die Überwachung
      1. Litera a
        der Einhaltung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit sowie der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage bei den Entscheidungen des Stiftungsrates,
      2. Litera b
        der Geschäftsentwicklung der Stiftung,
      3. Litera c
        des Risikomanagements der Stiftung sowie
      4. Litera d
        der Umsetzung der Beschlüsse des Aufsichtsorganes,
    3. Ziffer 3
      die Beschlussfassung über
      1. Litera a
        die Wertgrenze für Geschäfte von untergeordneter Bedeutung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, BStFG 2015,
      2. Litera b
        die Vergütung der notwendigen Auslagen und Reisekosten gemäß Paragraph 8, Absatz 5,,
      3. Litera c
        die angemessene Entschädigung der OeAD-GmbH und der Agenturen gemäß Paragraph 8, Absatz 8,,
      4. Litera d
        den Corporate-Governance-Bericht gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 9,,
      5. Litera e
        die Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstandes gemäß Paragraph 9, Absatz 4, sowie
      6. Litera f
        die Festlegung von Risikomanagement- und Veranlagungsrichtlinien,
    4. Ziffer 4
      die Zustimmung
      1. Litera a
        zum Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen (Paragraph 189 a, Ziffer 2, des Unternehmensgesetzbuches [UGB], dRGBl. S 219/1897) sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben, wie insbesondere der Ausstattung von Substiftungen mit Vermögen gemäß Paragraph 4, Absatz 5,,
      2. Litera b
        zum Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,
      3. Litera c
        zu Investitionen, die in der Geschäftsordnung bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
      4. Litera d
        zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Geschäftsordnung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
      5. Litera e
        zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, sowie
      6. Litera f
        zum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsorganes, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsorgan gegenüber der Stiftung oder einem allfälligen Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Mitglied des Aufsichtsorganes ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat,
    5. Ziffer 5
      die Vertretung der Stiftung bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand, dem Stiftungsrat oder Mitgliedern des Stiftungsrates sowie
    6. Ziffer 6
      die Information der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Interessenkonflikte von Mitgliedern des Aufsichtsorganes und deren Behandlung.
  5. Absatz 5Mitglieder des Aufsichtsorganes sowie des Stiftungsrates dürfen unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsorganes unverzüglich das Aufsichtsorgan einberuft. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.
  6. Absatz 6Die Bildung von Ausschüssen ist zulässig. Werden Angelegenheiten des Absatz 4, Ziffer 5, von einem Ausschuss behandelt, so hat die oder der Vorsitzende des Aufsichtsorganes auch den Vorsitz in diesem Ausschuss zu übernehmen.

Schlagworte

Risikomanagementrichtlinie

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20009787

Dokumentnummer

NOR40202257