(3)Absatz 3,Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 35 000,-- Euro und ist vor Anmeldung der Gesellschaft je zur Hälfte von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzuzahlen. Das Stammkapital wird mit Eintragung der Übertragungen des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 in das Firmenbuch der Gesellschaft von 35 000,-- Euro um 14 535 000,-- Euro auf 14 570 000,-- Euro erhöht. Die durch die Erhöhung des Stammkapitals neu geschaffene Stammeinlage im Nennbetrag von 14 535 000,-- Euro ist durch die Übertragung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 zur Gänze aufgebracht.Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 35 000,-- Euro und ist vor Anmeldung der Gesellschaft je zur Hälfte von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzuzahlen. Das Stammkapital wird mit Eintragung der Übertragungen des Vermögens gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 4 in das Firmenbuch der Gesellschaft von 35 000,-- Euro um 14 535 000,-- Euro auf 14 570 000,-- Euro erhöht. Die durch die Erhöhung des Stammkapitals neu geschaffene Stammeinlage im Nennbetrag von 14 535 000,-- Euro ist durch die Übertragung des Vermögens gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 4 zur Gänze aufgebracht.