Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Akteneinsicht

Paragraph 10 a,

  1. Absatz einsDie Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat jedem Mitglied eines der zuständigen Personalvertretungsorgane die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im Paragraph 9, übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  2. Absatz 2Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Personalvertreterin oder den Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen einer Bediensteten oder eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
  3. Absatz 3Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichnete Daten der Bediensteten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig.

Schlagworte

Dienststellenleiter, Dienststellenleiterin

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40202224