Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Berichte über besondere Ermittlungsmaßnahmen

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Über beabsichtigte Anordnungen einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO oder eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach Paragraph 141, Absatz 2 und Absatz 3, StPO haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften zu berichten; Paragraph 8, Absatz 4, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2,Über Strafsachen, in denen eine optische oder akustische Überwachung von Personen nach Paragraph 136, StPO oder ein automationsunterstützter Datenabgleich nach Paragraph 141, StPO angeordnet wurde, haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften alljährlich gesonderte Berichte vorzulegen und in den Fällen des Absatz eins, Ausfertigungen der entsprechenden Anordnungen samt gerichtlicher Bewilligung anzuschließen. Die Berichte haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der Fälle, in denen die optische oder akustische Überwachung von Personen oder ein automationsunterstützter Datenabgleich angeordnet wurde, sowie die Anzahl der von einer Überwachung betroffenen und der durch einen Datenabgleich ausgeforschten Personen,
    2. Ziffer 2
      den Zeitraum der einzelnen Überwachungsmaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      die Anzahl der Fälle, in denen die in Absatz 2, genannten besonderen Ermittlungsmaßnahmen mit Erfolg durchgeführt wurden.
  3. Absatz 3,Die Oberstaatsanwaltschaften haben diese Berichte zu prüfen, sie gegebenenfalls richtigstellen zu lassen oder sonst erforderliche Verfügungen zu treffen. Sie haben dem Bundesministerium für Justiz eine Gesamtübersicht über besondere Ermittlungsmaßnahmen samt den Ausfertigungen der bewilligten Anordnungen im Sinne des Absatz eins, zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz hat auf Grundlage der Berichte der Staatsanwaltschaften und des Berichtes des Rechtsschutzbeauftragten alljährlich dem Nationalrat, dem Datenschutzrat und der Datenschutzbehörde einen Gesamtbericht über den Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen zu erstatten, soweit diese mit gerichtlicher Bewilligung durchgeführt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40202192