Sicherheitspolizeigesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2018,
BG
Paragraph 70
25.05.2018
SPG
41/01 Sicherheitsrecht
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten, die von Organen der Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph 65, Absatz 2 und Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz ermittelt wurden, samt erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (Paragraph 65, Absatz 6,) in einer Spurenausscheidungsevidenz zu verarbeiten, wenn diese durch ihre berufliche Tätigkeit regelmäßig Gelegenheit haben, im Zusammenhang mit der Klärung der Umstände einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung solche Spuren zu hinterlassen. Eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken als jenen der Ermittlung ist unzulässig.
18.05.2018
10005792
NOR40202142