Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln
- Ziffer einswenn der Betroffene in die Übermittlung – bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Paragraph 39, DSG) ausdrücklich – eingewilligt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verarbeitung der Daten bewirkt;
- Ziffer 2inländischen Behörden, soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet;
- Ziffer 3an geeignete Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist, wobei personenbezogene Daten nur zu Gefährder und gefährdeten Personen sowie die Dokumentation (Paragraph 38 a, Absatz 5,) zu übermitteln sind;
- Ziffer 3 aan den Österreichischen Fußballbund sowie die Österreichische Fußball-Bundesliga zur Prüfung und Veranlassung eines Sportstättenbetretungsverbotes, wenn der Betroffene einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder Paragraph 283, StGB im Zusammenhang mit einer Fußballsportgroßveranstaltung begangen hat. Dazu sind ausschließlich Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Angaben zum Grund und die maßgeblichen Umstände des Einschreitens und gegebenenfalls Informationen über den Ausgang des Strafverfahrens sowie auf begründete Nachfrage vorhandene Bilddaten des Betroffenen zu übermitteln;
- Ziffer 4an einen Menschen, dessen Rechtsgut durch einen gefährlichen Angriff bedroht ist, soweit dies für seine Kenntnis von Art und Umfang der Bedrohung erforderlich ist (Paragraph 22, Absatz 4,);
- Ziffer 5wenn lebenswichtige Interessen eines Menschen die Übermittlung erfordern;
- Ziffer 6für die Zwecke des Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer eins, an Medienunternehmen oder durch Veröffentlichung durch die Sicherheitsbehörde selbst;
- Ziffer 7für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik;
- Ziffer 8im Fall einer Anordnung eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, Ziffer 2,, an den Leiter der jeweiligen Einrichtung zur Veranlassung von im Rahmen der Aufsichtspflicht zum Schutz des gefährdeten Unmündigen erforderlichen Maßnahmen. Zu übermitteln sind ausschließlich der Name des Gefährders und des gefährdeten Unmündigen sowie die Dauer des Betretungsverbotes und die Information über eine allfällige Aufhebung desselben.
Für die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der internationalen polizeilichen Amtshilfe sind die Bestimmungen des Polizeikooperationsgesetzes – PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, anzuwenden.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2018,)