Kurztitel

Bundesstelle für Sektenfragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Index

74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Verschwiegenheit

Paragraph 11,

Die Organe und die Bediensteten der Bundesstelle für Sektenfragen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nicht, wenn die Offenlegung der Information im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10010108

Dokumentnummer

NOR40202083