Kurztitel

Bundesstelle für Sektenfragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Index

74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Datenschutz

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Bundesstelle für Sektenfragen ist berechtigt, öffentlich zugängliche personenbezogene Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Gemeinschaften, ihre Programme und Aktivitäten sowie öffentlich zugängliche Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Aktivitäten von Einzelpersonen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 4, zu verarbeiten. Liegt ein begründeter Verdacht einer Gefährdung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, vor, ist die Bundesstelle für Sektenfragen berechtigt, diese verarbeiteten, öffentlich zugänglichen, personenbezogenen Daten an Organe der öffentlichen Aufsicht, an Behörden, an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung und zum Unterricht von Minderjährigen und an natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht haben, zu übermitteln. Ansonsten ist eine Übermittlung dieser Daten zulässig, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Personen überwiegen. Personenbezogene Daten natürlicher Personen können in diesem Zusammenhang jedoch nur dann übermittelt werden, wenn die personenbezogenen Daten bereits an anderem Ort öffentlich gemacht wurden.
  2. Absatz 2Personenbezogene Daten über glaubens- oder weltanschauungsbezogene Gemeinschaften, ihre Programme und Aktivitäten, die nicht öffentlich zugänglich sind, können verarbeitet werden, soweit sie der Bundesstelle für Sektenfragen freiwillig mitgeteilt werden oder sonst ohne jegliche Zwangsmaßnahmen rechtmäßig in ihren Besitz gelangen und ein begründeter Verdacht einer Gefährdung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, vorliegt. Das Verarbeiten von nicht öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten natürlicher Personen ist darüber hinaus nur zulässig, wenn die betroffene Person über eine bloße Mitgliedschaft hinausgehend in der betreffenden Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft aktiv mitwirkt oder als Einzelperson glaubens- oder weltanschauungsbezogene Aktivitäten setzt. Die in diesem Zusammenhang verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen an Organe der öffentlichen Aufsicht, an Behörden, an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung und zum Unterricht von Minderjährigen und an natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht haben, übermittelt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      es zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erforderlich ist und
    2. Ziffer 2
      berechtigte Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung nicht überwiegen.
  3. Absatz 3Die Veröffentlichung personenbezogener Daten natürlicher Personen ist nur zulässig, wenn von einer Person eine unmittelbar drohende Gefahr der Verwirklichung einer strafbaren Handlung gegen die Schutzgüter gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, der nicht anders als durch die Veröffentlichung begegnet werden kann, ausgeht. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten bereits an anderem Ort öffentlich gemacht wurden.
  4. Absatz 4Die Bundesstelle für Sektenfragen ist berechtigt, folgende personenbezogene Daten über natürliche Personen, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, beraten und informiert werden, zum Zwecke zielgerichteter Beratung und Information zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsdaten und Kontaktdaten sowie
    2. Ziffer 2
      Zeitpunkt und Inhalt der Beratung oder Information.
  5. Absatz 5Eine Übermittlung oder Veröffentlichung der personenbezogenen Daten gemäß Absatz 4, ist nicht zulässig.
  6. Absatz 6Die Aufbewahrung der verarbeiteten personenbezogenen Daten ist spätestens nach zwei Jahren auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen. Personenbezogene Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen.
  7. Absatz 7Ein vom Datenschutzrat einzusetzender Arbeitsausschuss ist berechtigt, Einschau in die bei der Bundesstelle für Sektenfragen vorhandenen Unterlagen zu halten.

Schlagworte

Glaubensgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10010108

Dokumentnummer

NOR40202081