Absatz eins,Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, das 1. Hauptstück, die Bezeichnung und Überschrift des 2. Hauptstücks, der 1., 2., 3. und 4. Abschnitt, die Überschrift und Bezeichnung des 5. Abschnittes, Paragraph 35, Absatz eins,, die Bezeichnung und Überschrift des 3. Hauptstücks, der 1., 2. und 3. Abschnitt, die Überschrift und Bezeichnung des 4. Abschnittes, die Paragraphen 58 und 59 samt Überschriften sowie das 4. und 5. Hauptstück in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Im Artikel 2, treten der 1., 2., 3., 4., 5 und 6. Abschnitt, die Bezeichnung und die Überschrift des 7. Abschnittes, die Überschrift zu Paragraph 35,, die Paragraphen 36 bis 44 samt Überschriften, der 8., 9., 9a. und 10. Abschnitt, die Bezeichnung und die Überschrift des 11. Abschnittes, die Paragraphen 53 bis 59 samt Überschriften, Paragraph 61, Absatz eins bis 3 und 5 bis 10 sowie die Paragraphen 62 bis 64 samt Überschriften in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017, mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.