Kurztitel

Bundes-Jugendförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

B-JFG

Index

75 Volksbildung

Text

Richtlinien

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Richtlinien für die Durchführung der Fördervergabe und Abrechnung zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      Zielsetzung, Gegenstand und Zweck einer Förderung,
    2. Ziffer 2
      die wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Verwendung einer Förderung,
    3. Ziffer 3
      die allgemeinen und besonderen, persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer Förderung,
    4. Ziffer 4
      Ausmaß, Art und Auszahlungsmodus einer Förderung,
    5. Ziffer 5
      das Förderansuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Antragsunterlagen),
    6. Ziffer 6
      das Verfahren einer Fördergewährung und Förderzusicherung,
    7. Ziffer 7
      die Durchführung von Abrechnung, Berichtslegung und Kontrolle,
    8. Ziffer 8
      die Einstellung und Rückforderung einer Förderung,
    Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer eins a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)
    1. Ziffer 10
      das Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen und
    2. Ziffer 11
      den Gerichtsstand.
  3. Absatz 3Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Bestimmungen zur Gewährung von Basisförderungen an verbandliche Jugendorganisationen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 hinsichtlich der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder zu enthalten und die Art der Glaubhaftmachung entsprechend der geleisteten Jugendarbeit näher zu regeln.
  4. Absatz 4Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Projektförderungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5 und 6 und zur Gewährung einer Förderung von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gemäß Paragraph 7, Absatz 7, zu enthalten.
  5. Absatz 5Bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien bleiben bestehende Förderungsrichtlinien unberührt.

Schlagworte

Kinderarbeit

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20001058

Dokumentnummer

NOR40202064