(2)Absatz 2Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
Zielsetzung, Gegenstand und Zweck einer Förderung,
die wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Verwendung einer Förderung,
die allgemeinen und besonderen, persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer Förderung,
Ausmaß, Art und Auszahlungsmodus einer Förderung,
das Förderansuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Antragsunterlagen),
das Verfahren einer Fördergewährung und Förderzusicherung,
die Durchführung von Abrechnung, Berichtslegung und Kontrolle,
die Einstellung und Rückforderung einer Förderung,
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 13 Z 1a, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer eins a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)
das Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen und