Absatz eins,Im Verfahren zur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die Abgabenbehörden des Bundes berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen (des Zahlungsempfängers), der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder automatisiert zu verarbeiten; das sind folgende personenbezogene Daten:
- Ziffer einsNamen, Titel, Anschrift und Telefonnummer,
- Ziffer 2Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
- Ziffer 3Staatsbürgerschaft,
- Ziffer 4Familienstand und Geschlecht,
- Ziffer 5Beruf bzw. Tätigkeit,
- Ziffer 6Firmenbuchnummer, Namen und Anschrift des(r) Dienstgeber(s),
- Ziffer 7bezugnehmende Ordnungsbegriffe,
- Ziffer 8Art und Ausmaß der Beihilfe,
- Ziffer 9Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen,
- Ziffer 10Art, Umfang und Stand der Verfahren,
- Ziffer 11Bescheide,
- Ziffer 12Fälligkeitsangaben,
- Ziffer 13Salden samt Aufgliederungen und Veränderungen,
- Ziffer 14Banken,
- Ziffer 15Kontonummern,
- Ziffer 16Zahlungsbeträge,
- Ziffer 17Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht,
- Ziffer 18vom Sozialministeriumservice übermittelte Nachweise nach Paragraph 8, Absatz 6,