Absatz eins,Jeweils bis zum 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Jänner hat die KommAustria anhand der nach Paragraph 2, Absatz 3 und 4 erfolgten Bekanntgaben in farblich eindeutig unterscheidbarer Weise auf der Website der KommAustria in zwei Rubriken auszuweisen, welche Rechtsträger fristgerecht der sie betreffenden Bekanntgabepflicht nachgekommen sind oder nicht nachgekommen sind.