Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2018,

Typ

Vertrag - Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ANNEX 1
KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE

Klassifizierte Verträge gemäß Artikel 6 dieses Abkommens enthalten folgende Informationen:

  1. Ziffer eins
    das Verfahren, das einen Benutzer dazu berechtigt, klassifizierte Informationen zu verarbeiten;
  2. Ziffer 2
    Gesetze und Verordnungen, die die Grundlage für die Nutzung von klassifizierten Informationen bilden;
  3. Ziffer 3
    die notwendige Klassifizierungsstufe;
  4. Ziffer 4
    Beschränkungen der Nutzung von klassifizierten Informationen;
  5. Ziffer 5
    die Modalitäten der Übermittlung von klassifizierten Informationen;
  6. Ziffer 6
    die Modalitäten der Verarbeitung von klassifizierten Informationen;
  7. Ziffer 7
    die Kennzeichnung der klassifizierten Informationen und deren praktische Folgen;
  8. Ziffer 8
    Angabe der Personen, einschließlich der Subauftragnehmer, die zum Empfang von klassifizierten Informationen berechtigt sind und die Bedingungen dafür;
  9. Ziffer 9
    Anforderungen für den Zeitraum des Schutzes von klassifizierten Informationen;
  10. Ziffer 10
    das Verfahren für die Vernichtung oder die Rückübermittlung von klassifizierten Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010199

Dokumentnummer

NOR40201993