Kurztitel

Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

17.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

FFGG

Index

72/15 Forschung

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit gibt, außer im Falle von einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschlüssen, die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden den Ausschlag.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entsendet den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Bundesministerinnen oder Bundesminister haben bei der Ausübung ihrer Entsendungsrechte darauf zu achten, dass jeweils zumindest eines der zu entsendenden Mitglieder über unternehmerische Erfahrung verfügt. Je ein Aufsichtsratsmitglied wird von der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeiterkammer, sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandt.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat über unternehmerische Erfahrung zu verfügen.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates für Forschung und Technologieentwicklung sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Wissenschaftsfonds) sind den Sitzungen des Aufsichtsrates zur Beratung beizuziehen.
  5. Absatz 5,Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20003449

Dokumentnummer

NOR40201968