Absatz eins,Die OeAD-GmbH hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus den gemäß Absatz 2 und 3 ernannten, sowie den vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.
OeAD-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,
BG
Paragraph 6
17.05.2018
31.12.2020
OeADG
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Arbeitnehmerinnenvertretung
29.07.2020
20005873
NOR40201957