Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Abkürzung

BFG 2019

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 vergleiche Artikel römisch sechzehn,).

Text

Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen

Artikel römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2019 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraphen 74 und 75 Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 übertragenen Befugnis in einem Ausmaß von 11 Millionen Euro zu verfügen, sofern die Verfügung im Einzelfall Gegenstände betrifft, deren Verkehrswert 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt.

  1. Absatz 2,Kann durch einen Verzicht des Bundes die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Sanierungsverfahrens mit oder ohne Eigenverwaltung vermieden werden, kann auf eine gesonderte gesetzliche Ermächtigung verzichtet werden, wenn die Bewilligung des Nationalrates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und klar überwiegende wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Interessen einen Verzicht aus volkswirtschaftlichen Überlegungen unter Einhaltung von Paragraph 74, BHG 2013 nahe legen.

Schlagworte

Konkursverfahren

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20010198

Dokumentnummer

NOR40201931