Absatz eins,Die Untersuchung der Atemluft darf bei Verdacht auf Beeinträchtigung durch Alkohol gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 von
- Ziffer einsOrganen des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulten Organen der Bundespolizei;
- Ziffer 2sonstigen ermächtigten und besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht,
vorgenommen werden.