Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 f,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Bereitstellung weiterer Online-Angebote

Paragraph 4 f,

  1. Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit über das Angebot nach Paragraph 4 e, hinaus weitere Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (Paragraph 4,) leisten. Darunter fallen auch Abrufdienste. Solche Angebote dürfen nur nach Erstellung eines Angebotskonzepts (Paragraph 5 a,) erbracht werden; sind die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (Paragraphen 6, bis 6b) durchzuführen.
  2. Absatz 2Folgende Online-Angebote dürfen nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags bereitgestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Anzeigenportale, Anzeigen oder Kleinanzeigen,
    2. Ziffer 2
      Branchenregister und -verzeichnisse,
    3. Ziffer 3
      Preisvergleichsportale sowie Berechnungsprogramme (z. B. Preisrechner, Versicherungsrechner),
    4. Ziffer 4
      Bewertungsportale für Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkte, soweit kein Bezug zu einer konkreten Sendung oder zu einem konkreten Angebotsinhalt besteht,
    5. Ziffer 5
      Partner-, Kontakt- und Stellenbörsen,
    6. Ziffer 6
      Tauschbörsen, sofern sie nicht wohltätigen Zwecken dienen,
    7. Ziffer 7
      Business-Networks,
    8. Ziffer 8
      Telekommunikationsdienstleistungen (einschließlich Access Providing),
    9. Ziffer 9
      Erotikangebote,
    10. Ziffer 10
      Billing für Dritte (ausgenommen Konzerngesellschaften des Österreichischen Rundfunks),
    11. Ziffer 11
      Glücksspiele und Wetten,
    12. Ziffer 12
      Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich,
    13. Ziffer 13
      Routenplaner, ausgenommen im Zusammenhang mit Verkehrsinformation,
    14. Ziffer 14
      Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen,
    15. Ziffer 15
      Spiele und Unterhaltungsangebote, sofern sie nicht einen über Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, ORF-G hinausgehenden Bezug zum öffentlich-rechtlichen Kernauftrag haben; jedenfalls unzulässig sind Spiele und Unterhaltungsangebote, die keinen Sendungs- oder Angebotsbezug haben,
    16. Ziffer 16
      SMS-Dienste, ausgenommen solche, die sich auf das eigene Programm oder Angebot beziehen oder sendungsbegleitend im Sinne des Paragraph 4 e, Absatz 3, sind,
    17. Ziffer 17
      Suchdienste, ausgenommen solche, die sich auf die eigenen Programme oder Angebote beziehen;
    18. Ziffer 18
      Online-Auktionen, ausgenommen nicht-kommerzielle Auktionen für gemeinnützige Zwecke;
    19. Ziffer 19
      E-Commerce und E-Banking;
    20. Ziffer 20
      Klingeltöne und E-Cards;
    21. Ziffer 21
      Fotodownload ohne Sendungsbezug;
    22. Ziffer 22
      Veranstaltungskalender, soweit sie nicht Angebote nach Paragraph 4 e, Absatz eins und Paragraph 4 f, Absatz eins, begleiten und nicht ein umfassendes und eigenständiges Angebot darstellen;
    23. Ziffer 23
      Foren, Chats und sonstige Angebote zur Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer; zulässig sind jedoch redaktionell begleitete, nicht-ständige Angebote zur Übermittlung oder Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer in inhaltlichem Zusammenhang mit österreichweit gesendeten Fernseh- oder Hörfunkprogrammen. Voraussetzung für die Veröffentlichung von Nutzerinhalten in solchen Angeboten ist die Registrierung des Nutzers unter Angabe von Vorname und Familienname und der Wohnadresse. Die Registrierung ist nur zulässig, wenn der Nutzer ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich eingewilligt hat. Der Österreichische Rundfunk hat Nutzer bei begründetem Verdacht auf unrichtige Registrierungsangaben zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben binnen angemessener Frist bei sonstiger Löschung des Registrierungsprofils aufzufordern und Nutzer mit offenkundig unrichtigen Angaben von vornherein von der Registrierung auszuschließen. Die bei der Registrierung übermittelten personenbezogenen Daten dürfen zu keinem über die Registrierung hinausgehenden Zweck verwendet werden. Auf Verlangen des Nutzers sind sämtliche personenbezogenen Daten, einschließlich des Registrierungsprofils, zu löschen;
    24. Ziffer 24
      Verlinkungen, die nicht der Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung eines Eigeninhalts (auch von Beteiligungsunternehmen) dienen; diese dürfen nicht unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen;
    25. Ziffer 25
      soziale Netzwerke;
    26. Ziffer 26
      Fach- und Zielgruppenangebote, die in Form und Inhalt über ein nicht-spezialisiertes Angebot von allgemeinem Interesse hinausgehen, soweit es sich nicht um sendungsbegleitende Angebote handelt; zulässig sind jedenfalls Angebote zu wohltätigen Zwecken;
    27. Ziffer 27
      Ratgeberportale ohne Sendungsbezug;
    28. Ziffer 28
      eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40201906