Absatz eins,Die Österreichische Nationalbibliothek ist höchstens viermal jährlich zur generellen automatisierten Sammlung von Medieninhalten periodischer elektronischer Medien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, Litera b, oder c berechtigt, die öffentlich zugänglich und
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- Ziffer 2einen inhaltlichen Bezug zu Österreich aufweisen.