Absatz einsWissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) dürfen
- Ziffer einswissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung befinden, namentlich mit Foto und einer Liste ihrer Publikationen
- Litera aauf einer Website der wissenschaftlichen Einrichtung oder
- Litera bim Rahmen öffentlich zugänglicher Berichte der wissenschaftlichen Einrichtung
anführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, wobei der Veröffentlichung eines Fotos gemäß Litera a, jederzeit widersprochen werden kann, oder - Ziffer 2wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich nicht mehr in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung befinden, sowie Studierende namentlich
- Litera aauf einer Website der wissenschaftlichen Einrichtung oder
- Litera bim Rahmen öffentlich zugänglicher Berichte der wissenschaftlichen Einrichtung
anführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, oder - Ziffer 3über die Daten gemäß Paragraph 2 g, Absatz eins, Ziffer 3, hinaus die folgenden Daten von ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Ziffer 2,) sowie von ehemaligen Studierenden verarbeiten und mit anderen öffentlich zugänglichen Informationen verknüpfen:
- Litera aForschungsschwerpunkte sowie
- Litera bAngaben zu Publikationen
oder - Ziffer 4Angaben zu natürlichen Personen, wie insbesondere
- Litera aNamenangaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins,,
- Litera bPersonenmerkmale gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 2, sowie
- Litera cAngaben zum Lebenslauf
von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern sowie ihnen nahestehenden Personen verarbeiten.