Kurztitel

Forschungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 h,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

FOG

Index

72/15 Forschung

Text

Erhöhung der Transparenz bei Verarbeitungen gemäß Artikel 89, DSGVO

Paragraph 2 h,

  1. Absatz einsWissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) dürfen
    1. Ziffer eins
      wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung befinden, namentlich mit Foto und einer Liste ihrer Publikationen
      1. Litera a
        auf einer Website der wissenschaftlichen Einrichtung oder
      2. Litera b
        im Rahmen öffentlich zugänglicher Berichte der wissenschaftlichen Einrichtung
      anführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, wobei der Veröffentlichung eines Fotos gemäß Litera a, jederzeit widersprochen werden kann, oder
    2. Ziffer 2
      wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich nicht mehr in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung befinden, sowie Studierende namentlich
      1. Litera a
        auf einer Website der wissenschaftlichen Einrichtung oder
      2. Litera b
        im Rahmen öffentlich zugänglicher Berichte der wissenschaftlichen Einrichtung
      anführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, oder
    3. Ziffer 3
      über die Daten gemäß Paragraph 2 g, Absatz eins, Ziffer 3, hinaus die folgenden Daten von ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Ziffer 2,) sowie von ehemaligen Studierenden verarbeiten und mit anderen öffentlich zugänglichen Informationen verknüpfen:
      1. Litera a
        Forschungsschwerpunkte sowie
      2. Litera b
        Angaben zu Publikationen
      oder
    4. Ziffer 4
      Angaben zu natürlichen Personen, wie insbesondere
      1. Litera a
        Namenangaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins,,
      2. Litera b
        Personenmerkmale gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 2, sowie
      3. Litera c
        Angaben zum Lebenslauf
      von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern sowie ihnen nahestehenden Personen verarbeiten.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz eins, siehe Anlage 14)

  1. Absatz 2Zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht haben wissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) sowie Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,), die öffentliche Stellen im Sinne des Paragraph 2 b, Ziffer 8, sind, der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister auf Anfrage – auch personenbezogene – Auswertungen zu den zumindest teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Art-89-Mitteln zu übermitteln.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 2, siehe Anlage 15)

Schlagworte

Förderstelle

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR40201778