Kurztitel

Forschungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 c,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

FOG

Index

72/15 Forschung

Text

Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen

Paragraph 2 c,

  1. Absatz einsDie folgenden wissenschaftlichen Einrichtungen sind jedenfalls berechtigt bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Bundesmuseen nach dem Bundesmuseen-Gesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      Fachhochschulen nach dem Fachhochschul-Studiengesetz,
    3. Ziffer 3
      die Geologische Bundesanstalt (GBA) gemäß Paragraph 18,,
    4. Ziffer 4
      das Institute of Science and Technology – Austria gemäß Paragraph eins, ISTAG,
    5. Ziffer 5
      natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Art-89-Mittel
      1. Litera a
        seitens des Wissenschaftsfonds (Paragraph 2, FTFG) oder
      2. Litera b
        im Rahmen europäischer Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung
      erhalten haben, für die vereinbarte Dauer, mindestens jedoch fünf Jahre ab Zuerkennung der Art-89-Mittel,
    6. Ziffer 6
      die Österreichische Akademie der Wissenschaften,
    7. Ziffer 7
      die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2002,),
    8. Ziffer 8
      als Partner von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Paragraph eins, Absatz eins, FFGG) für die Einlösung des Innovationsschecks ausgewiesene Einrichtungen,
    9. Ziffer 9
      als Partner in der Forschungsinfrastrukturdatenbank des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ausgewiesene Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die ihre Forschungsinfrastruktur öffentlich anbieten,
    10. Ziffer 10
      Privatuniversitäten nach dem Privatuniversitätengesetz,
    11. Ziffer 11
      gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3, oder Absatz 4, Litera a, oder b des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, spendenbegünstigte Einrichtungen,
    12. Ziffer 12
      die Universität für Weiterbildung Krems gemäß Paragraph eins, UWKG,
    13. Ziffer 13
      Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002,
    14. Ziffer 14
      wissenschaftliche Bibliotheken sowie
    15. Ziffer 15
      die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) gemäß Paragraph 22,
  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf begründeten, schriftlichen Antrag mit Bescheid für die Gültigkeitsdauer von maximal fünf Jahren zu bestätigen, dass die antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht in Absatz eins, angeführt sind, Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Paragraph 2 b, Ziffer 10,) durchführen und daher berechtigt sind bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen.
  3. Absatz 3Der Antrag gemäß Absatz 2, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei wissenschaftlichen Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,), die
      1. Litera a
        natürliche Personen sind, die Namensangaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins, und
      2. Litera b
        keine natürlichen Personen sind, die Angaben gemäß Paragraph 2 f, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, bis c
      der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,
    2. Ziffer 2
      Beschreibung der Tätigkeiten gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 10, der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,
    3. Ziffer 3
      Begründung, samt allfälliger Unterlagen, warum die Tätigkeiten gemäß Ziffer 2,
      1. Litera a
        neuartig,
      2. Litera b
        schöpferisch,
      3. Litera c
        ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,
      4. Litera d
        systematisch und
      5. Litera e
        übertrag- oder reproduzierbar
      sind,
    4. Ziffer 4
      Namensangaben (Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins,) und Personenmerkmale (Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 2,) der natürlichen Person, die für die Tätigkeiten gemäß Ziffer 2, verantwortlich ist,
    5. Ziffer 5
      eine von einer vertretungsbefugten Person unterfertigte Erklärung, dass gegenüber der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags
      1. Litera a
        keine Untersagung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG erfolgte und
      2. Litera b
        keine Maßnahme gemäß Artikel 58, Absatz 2, Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde,
    6. Ziffer 6
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5,, 8 und 9 einen Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzung sowie
    7. Ziffer 7
      die maximale, fünf Jahre nicht übersteigende Dauer der Bestätigung.
  4. Absatz 4Die wissenschaftlichen Einrichtungen haben Umstände, die zur Entziehung der Bestätigung führen könnten, unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihnen diese Umstände bekannt wurden, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technolgie zu melden. Erfolgt die Meldung nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.
  5. Absatz 5Die Verlängerung der Bestätigung ist mit Bescheid zu verweigern oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Bestätigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Bestätigung erschlichen wurde.
  6. Absatz 6Die Verlängerung der Bestätigung kann mit Bescheid verweigert oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid entzogen werden, wenn in den letzten drei Jahren
    1. Ziffer eins
      eine Untersagung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG erfolgte oder
    2. Ziffer 2
      eine Maßnahme gemäß Artikel 58, Absatz 2, DSGVO gesetzt wurde.
  7. Absatz 7Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat wissenschaftliche Einrichtungen, denen eine Bestätigung gemäß Absatz 2, ausgestellt wurde, mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR40201773