(3)Absatz 3Die gesammelten und/oder gespeicherten geowissenschaftlichen Daten sind weder amtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, noch Daten im Sinne des § 2 des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, mit Ausnahme solcher über die Böden- und Gewässergüte gemäß Abs. 2 Z 3. Entsprechende Daten dienen ausschließlich der Information über Fragen des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell genutzt werden.Die gesammelten und/oder gespeicherten geowissenschaftlichen Daten sind weder amtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, noch Daten im Sinne des Paragraph 2, des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, mit Ausnahme solcher über die Böden- und Gewässergüte gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Entsprechende Daten dienen ausschließlich der Information über Fragen des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell genutzt werden.