Absatz eins,Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist von Wasserzählern ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesens (BEV) zu beantragen und auf Grundlage des in der Anlage festgelegten Prüfverfahrens durchzuführen.
Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph 2
09.05.2018
95/02 Maß- und Eichrecht
Eichwesen
09.05.2018
20010190
NOR40201721