ÖAW-Gesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1921, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,
BG
Paragraph 3
17.05.2018
ÖAWG
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Die Österreichische Akademie der Wissenschaften übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, zu deren Gültigkeit die Bestätigung durch den Bundespräsidenten erforderlich ist; ebenso bedürfen die Wahlen der Mitglieder des Präsidiums (des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der beiden Sekretäre) der Bestätigung durch den Bundespräsidenten.
18.05.2018
10009182
NOR40201615