(6)Absatz 6Auf die Substiftungen gemäß Abs. 5 sind die §§ 2 und 3, § 4 Abs. 2 bis 7, die §§ 5 und 6 sowie § 14 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 2 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:Auf die Substiftungen gemäß Absatz 5, sind die Paragraphen 2, und 3, Paragraph 4, Absatz 2, bis 7, die Paragraphen 5, und 6 sowie Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 sowie Absatz 2, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
Substiftungen sind berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
Substiftungen erfüllen den Zweck gemäß § 2 auch durch Förderung einer bestimmten Altersgruppe.Substiftungen erfüllen den Zweck gemäß Paragraph 2, auch durch Förderung einer bestimmten Altersgruppe.
Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien gemäß § 10 Abs. 10 Z 4, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 4,, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.
Dem über die Vergabe von Stipendien entscheidenden Organ von Substiftungen, die Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 vergeben, hat ein Mitglied eines Organs der Stiftung anzugehören.Dem über die Vergabe von Stipendien entscheidenden Organ von Substiftungen, die Stipendien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, vergeben, hat ein Mitglied eines Organs der Stiftung anzugehören.
Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Kriterien gemäß § 3 Abs. 5 anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß § 10 Abs. 10 Z 7, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Kriterien gemäß Paragraph 3, Absatz 5, anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 7,, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.
Die Anforderungen des Abs. 3 gelten nur für die von der Stiftung bereitgestellten Mittel.Die Anforderungen des Absatz 3, gelten nur für die von der Stiftung bereitgestellten Mittel.
Die Verschwiegenheitsverpflichtung des § 6 ist von den Organen der Substiftungen sowie allen sonst für die Substiftungen tätigen Personen einzuhalten.Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Paragraph 6, ist von den Organen der Substiftungen sowie allen sonst für die Substiftungen tätigen Personen einzuhalten.
Die Substiftungen sind berechtigt, die Agenturen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d gegen angemessenes Entgelt mit der Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen sowie der Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 zu beauftragen.Die Substiftungen sind berechtigt, die Agenturen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis d gegen angemessenes Entgelt mit der Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen sowie der Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zu beauftragen.
Substiftungen haben im Sinne der Transparenz gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 die Stiftung bei der Erstellung einer Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) durch Übermittlung der erforderlichen Informationen zu unterstützen.Substiftungen haben im Sinne der Transparenz gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, die Stiftung bei der Erstellung einer Landkarte der Bildungsinnovationen (Paragraph 15,) durch Übermittlung der erforderlichen Informationen zu unterstützen.
Die in § 14 Abs. 2 vorgesehenen Aufgaben kommen Substiftungen nur zu, soweit diese die Abwicklung von Anträgen der Plattform „Bildungsförderung“ übertragen haben (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. e).Die in Paragraph 14, Absatz 2, vorgesehenen Aufgaben kommen Substiftungen nur zu, soweit diese die Abwicklung von Anträgen der Plattform „Bildungsförderung“ übertragen haben (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,).