Kurztitel

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

ISBG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 21, Absatz 2,

Text

Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Stiftung jährlich einen Betrag von mindestens 2 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Zusätzlich zu den in Absatz eins, vorgesehenen Mitteln darf die Stiftung mit Zuwendungen Dritter dotiert werden.
  3. Absatz 3Die Vermögensanlage hat in einer dem Paragraph 446, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechenden Art und Weise stattzufinden.
  4. Absatz 4Als Fördermittel können
    1. Ziffer eins
      die Erträgnisse aus dem Vermögen der Stiftung,
    2. Ziffer 2
      die Dotierungen gemäß Absatz 2, sowie
    3. Ziffer 3
      das Vermögen der Stiftung bis zur Grenze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz BStFG 2015
    ausgeschüttet werden.
  5. Absatz 5Zur Erreichung des Stiftungszweckes darf die Stiftung gemeinsam mit Dritten Substiftungen nach den Bestimmungen des BStFG 2015 gründen und mit Vermögen ausstatten, wenn sichergestellt ist, dass das Vermögen jeder einzelnen Substiftung zu mindestens 70 Prozent von den Dritten bereitgestellt wird.
  6. Absatz 6Auf die Substiftungen gemäß Absatz 5, sind die Paragraphen 2, und 3, Paragraph 4, Absatz 2, bis 7, die Paragraphen 5, und 6 sowie Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 sowie Absatz 2, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Substiftungen sind berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
    2. Ziffer eins a
      Substiftungen erfüllen den Zweck gemäß Paragraph 2, auch durch Förderung einer bestimmten Altersgruppe.
    3. Ziffer 2
      Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 4,, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.
    4. Ziffer 2 a
      Dem über die Vergabe von Stipendien entscheidenden Organ von Substiftungen, die Stipendien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, vergeben, hat ein Mitglied eines Organs der Stiftung anzugehören.
    5. Ziffer 3
      Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Kriterien gemäß Paragraph 3, Absatz 5, anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 7,, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.
    6. Ziffer 4
      Die Anforderungen des Absatz 3, gelten nur für die von der Stiftung bereitgestellten Mittel.
    7. Ziffer 5
      Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Paragraph 6, ist von den Organen der Substiftungen sowie allen sonst für die Substiftungen tätigen Personen einzuhalten.
    8. Ziffer 6
      Die Substiftungen sind berechtigt, die Agenturen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis d gegen angemessenes Entgelt mit der Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen sowie der Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zu beauftragen.
    9. Ziffer 7
      Substiftungen haben im Sinne der Transparenz gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, die Stiftung bei der Erstellung einer Landkarte der Bildungsinnovationen (Paragraph 15,) durch Übermittlung der erforderlichen Informationen zu unterstützen.
    10. Ziffer 8
      Die in Paragraph 14, Absatz 2, vorgesehenen Aufgaben kommen Substiftungen nur zu, soweit diese die Abwicklung von Anträgen der Plattform „Bildungsförderung“ übertragen haben (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,).
  7. Absatz 7Auf die Substiftungen gemäß Absatz 5, sind die Bestimmungen des BStFG 2015 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Änderungen der Gründungserklärung können nur einvernehmlich zwischen den Gründern der Substiftungen vorgenommen werden.
    2. Ziffer 2
      Die Tätigkeit der Substiftungen unterliegt – hinsichtlich der von der Stiftung bereitgestellten Mittel – der Kontrolle durch den Rechnungshof.
    3. Ziffer 3
      In den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15, BStFG 2015 hat eine Übertragung des verbleibenden Vermögens der betreffenden Substiftungen auf die Stiftung zu erfolgen. Den Fällen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15, BStFG 2015 ist gleichzuhalten, wenn für alle Gründer der Substiftungen, mit Ausnahme der Stiftung, die Gesamtrechtsnachfolge anzutreten wäre, allerdings kein einziger Gesamtrechtsnachfolger zur Verfügung steht.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20009787

Dokumentnummer

NOR40201590