(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs. 1 erlischt, wennDer Anspruch auf Ergänzungszulage nach Absatz eins, erlischt, wenn
die Höhe des jeweiligen Monatsentgeltes, das dem Vertragsbediensteten in der neuen Verwendung gebührt, die Höhe des Betrages erreicht, der dem Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete unmittelbar vor der Abberufung Anspruch gehabt hat, entspricht, oder
der Vertragsbedienstete neuerlich in dieselbe oder in eine höhere Bewertungsgruppe eingestuft wird als jene, der er vor der Abberufung, die den Anspruch auf Ergänzungszulage begründete, angehörte, oder
der Vertragsbedienstete der Aufforderung des Dienstgebers, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt, oder
der Zeitraum der befristeten Bestellung des Vertragsbediensteten gemäß § 68 bei Beibehalten des Arbeitsplatzes enden würde.der Zeitraum der befristeten Bestellung des Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 68, bei Beibehalten des Arbeitsplatzes enden würde.
Im Falle einer Abberufung von einem Arbeitsplatz gemäß § 68 Abs. 1a ist Z 2 nur anzuwenden, wenn eine weitere Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG erfolgt, und Z 3 nicht anzuwenden.Im Falle einer Abberufung von einem Arbeitsplatz gemäß Paragraph 68, Absatz eins a, ist Ziffer 2, nur anzuwenden, wenn eine weitere Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG erfolgt, und Ziffer 3, nicht anzuwenden.