Absatz eins,Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit
- Ziffer einsTätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, angeführten obersten Organes oder
- Ziffer 2einer Zuweisung gemäß Artikel 30, Absatz 5, B-VG nach dem 1. Mai 1995 oder
- Ziffer 3einer Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, durch Dienstvertrag oder
- Ziffer 4einer Betrauung mit der Funktion der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG
eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung der Dienstverhältnisse nach Paragraph 4, Absatz 4, oder gleichartiger Rechtsvorschriften.