Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31,

Inkrafttretensdatum

08.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Fixgehalt

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 28,, einer allfälligen Dienstalterszulage nach Paragraph 29 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Absatz 2,
  2. Absatz 2Das Fixgehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte
    1. Ziffer eins
      in der Funktionsgruppe 7
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        8 811,2 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        9 336,3 €,
         
    2. Ziffer 2
      in der Funktionsgruppe 8
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        9 433,9 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        9 960,0 €,
         
    3. Ziffer 3
      in der Funktionsgruppe 9
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        9 960,0 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        10 690,9 €.
         
    Abweichend von Litera a und b gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Funktionsgruppe 9 bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG ein Fixgehalt nach Litera b,
  3. Absatz 3Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
    1. Ziffer eins
      Paragraph 10, anzuwenden und
    2. Ziffer 2
      Zeiten einzurechnen, die
      1. Litera a
        in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
      2. Litera b
        im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
  4. Absatz 4Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. Absatz 5Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach Paragraph 12 b, nicht in Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40201500