(2)Absatz 2Das Fixgehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte
in der Funktionsgruppe 7
für die ersten fünf Jahre
8 811,2 €,
ab dem sechsten Jahr
9 336,3 €,
in der Funktionsgruppe 8
für die ersten fünf Jahre
9 433,9 €,
ab dem sechsten Jahr
9 960,0 €,
in der Funktionsgruppe 9
für die ersten fünf Jahre
9 960,0 €,
ab dem sechsten Jahr
10 690,9 €.
Abweichend von lit. a und b gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Funktionsgruppe 9 bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986 oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG ein Fixgehalt nach lit. b.Abweichend von Litera a und b gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Funktionsgruppe 9 bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG ein Fixgehalt nach Litera b,