Absatz eins,Auf elektronische Übermittlungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2005,, nicht mehr anzuwenden.