Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

17.05.2018

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat der APAB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen während ihrer Funktionsperiode sowie innerhalb der ihrer Bestellung vorangegangenen drei Jahre keine Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen oder durchgeführt haben. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig sein oder tätig gewesen sein und müssen über entsprechende Kenntnisse in den für die Ausübung der Tätigkeit der Abschlussprüfung relevanten Bereichen verfügen. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden, die nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Bundesminister für Finanzen und ein Mitglied des Aufsichtsrates vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jeweils nach Anhörung der Sozialpartner für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.
  4. Absatz 4,Die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates endet:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Funktionsperiode,
    2. Ziffer 2
      durch Zurücklegung der Funktion,
    3. Ziffer 3
      durch Abberufung gemäß Absatz 5, oder
    4. Ziffer 4
      mit dem Tod.
    Im Fall der Ziffer 2 und 3 ist unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes zu bestellen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen der und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft haben die von ihnen bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
    2. Ziffer 2
      nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
    3. Ziffer 3
      dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
    4. Ziffer 4
      grobe Pflichtverletzung vorliegt.
    Der Bundesminister für Finanzen der und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft haben bei Gefahr in Verzug das betreffende Mitglied des Aufsichtsrates sofort abzuberufen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40201441