Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 32,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Aufgaben der Datenschutzbehörde

Paragraph 32,

  1. Absatz einsDie Datenschutzbehörde hat im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      die Anwendung des Paragraph eins und der im 3. Hauptstück erlassenen Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 89, zu überwachen und durchzusetzen;
    2. Ziffer 2
      die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären;
    3. Ziffer 3
      die in Artikel 57, Absatz eins, Litera c bis e, g, h und t DSGVO festgelegten Aufgaben im Hinblick auf das 3. Hauptstück zu erfüllen;
    4. Ziffer 4
      sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder einer Stelle, einer Organisation oder einer Vereinigung gemäß Paragraph 28, zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;
    5. Ziffer 5
      die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Paragraph 42, Absatz 8, zu überprüfen und die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis der Überprüfung gemäß Paragraph 42, Absatz 9, zu unterrichten oder ihr die Gründe mitzuteilen, aus denen die Überprüfung nicht vorgenommen wurde;
    6. Ziffer 6
      maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie,
    7. Ziffer 7
      Beratung in Bezug auf die in Paragraph 53, genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten, und
    8. Ziffer 8
      die Rechte der betroffenen Person in den Fällen der Paragraphen 43, Absatz 4,, 44 Absatz 3 und 45 Absatz 4, auszuüben.
  2. Absatz 2Die Datenschutzbehörde erleichtert das Einreichen von in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.
  3. Absatz 3Artikel 57, Absatz 3 und 4 DSGVO finden sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Informationstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40201408