Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

28.06.2024

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Vertretung von betroffenen Personen

Paragraph 28,

Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen und in ihrem Namen die in den Paragraphen 24 bis 27 genannten Rechte wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40201406