Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

28.06.2024

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Datenschutzbehörde hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen dem Artikel 59, DSGVO entsprechenden Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorzulegen. Der Bericht ist vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz der Bundesregierung, dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Die Datenschutzbehörde hat den Bericht der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Datenschutzausschuss (Artikel 68, DSGVO) und dem Datenschutzrat zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2,Entscheidungen der Datenschutzbehörde von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzbehörde unter Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40201404