Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

28.06.2024

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

2. Hauptstück
Organe

1. Abschnitt
Datenschutzrat

Einrichtung und Aufgaben

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist ein Datenschutzrat eingerichtet. Dieser nimmt zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz Stellung, fördert die einheitliche Fortentwicklung des Datenschutzes und berät die Bundesregierung in rechtspolitischer Hinsicht bei datenschutzrechtlich relevanten Vorhaben.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz eins
    1. Ziffer eins
      kann der Datenschutzrat Empfehlungen in datenschutzrechtlicher Hinsicht an die Bundesregierung und die Bundesminister richten;
    2. Ziffer 2
      kann der Datenschutzrat Gutachten erstellen oder in Auftrag geben;
    3. Ziffer 3
      ist dem Datenschutzrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen der Bundesministerien, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind, sowie zu Verordnungen im Vollzugsbereich des Bundes, die wesentliche Fragen des Datenschutzes betreffen, zu geben;
    4. Ziffer 4
      hat der Datenschutzrat das Recht, von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs Auskünfte und Berichte zu verlangen, soweit dies zur datenschutzrechtlichen Beurteilung von Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf den Datenschutz in Österreich notwendig ist;
    5. Ziffer 5
      kann der Datenschutzrat seine Beobachtungen, Bedenken und Anregungen veröffentlichen und den Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs zur Kenntnis bringen.
  3. Absatz 3,Absatz 2, Ziffer 3 und 4 gilt nicht, soweit innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betroffen sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40201400