Datenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,
BG
Artikel 2, Paragraph 11
25.05.2018
DSG
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Die Datenschutzbehörde wird den Katalog des Artikel 83, Absatz 2 bis 6 DSGVO so zur Anwendung bringen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Insbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Artikel 58, DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen.
25.01.2026
10001597
NOR40201398