Absatz eins,Auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie von der DSGVO die Kapitel römisch zwei (Grundsätze), römisch drei (Rechte der betroffenen Person), römisch vier (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), römisch fünf (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), römisch sechs (Unabhängige Aufsichtsbehörden), römisch sieben (Zusammenarbeit und Kohärenz) und römisch neun (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung. Die Datenschutzbehörde hat bei Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber den im ersten Satz genannten Personen den Schutz des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, MedienG) zu beachten.