Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
Vertrag - Multilateral
Artikel 32
21.03.2018
59/04 EU - EWR
Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 31 erfüllt, so erledigt die ersuchte Vertragspartei Rechtshilfeersuchen um Erteilung und Übermittlung von Bank- und Finanzauskünften, einschließlich
(2) Im Rahmen dessen, was nach ihrem Strafprozessrecht in entsprechenden internen Fällen zulässig ist, kann die ersuchte Vertragspartei anordnen, dass die von, nach oder über die Bankkonten oder von bestimmten Personen getätigten Bankgeschäfte während eines genau bestimmten Zeitraums überwacht und die Ergebnisse der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt werden. Der Beschluss über die Überwachung der Geschäfte und über die Mitteilung der Ergebnisse wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei gefasst und muss mit den nationalen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei im Einklang stehen. Die praktischen Modalitäten der Überwachung werden zwischen den zuständigen Behörden der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei vereinbart.
(3) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Finanzinstitute weder dem betroffenen Kunden noch Dritten mitteilen, dass auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei Maßnahmen durchgeführt werden oder dass Ermittlungen im Gange sind, solange dies erforderlich ist, um ihr Ergebnis nicht zu gefährden.
4. Die Behörde der Vertragspartei, von der das Ersuchen ausgeht,
(5) Das Bankgeheimnis darf von einer Vertragspartei nicht als Begründung für die Ablehnung jeglicher Zusammenarbeit in Bezug auf ein Rechtshilfeersuchen einer anderen Vertragspartei herangezogen werden.
16.05.2018
20010185
NOR40201375