Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

21.03.2018

Index

59/04 EU - EWR

Beachte

Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

ARTIKEL 22

Besondere gemeinsame Ermittlungsteams

(1) Die Behörden mehrerer Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen ein besonderes gemeinsames Ermittlungsteam mit Sitz in einer Vertragspartei bilden.

(2) Das Ermittlungsteam führt schwierige Ermittlungen durch, die den Einsatz erheblicher Mittel erfordern, und koordiniert gemeinsame Maßnahmen.

(3) Die Zugehörigkeit zu einem solchen Team begründet für die daran beteiligten Vertreter der Behörden der Vertragsparteien keine Eingriffsbefugnisse im Gebiet der Vertragspartei, in der die Ermittlungen durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010185

Dokumentnummer

NOR40201365