Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
Vertrag - Multilateral
Artikel 21
21.03.2018
59/04 EU - EWR
Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
(1) Könnte im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren wegen des Handelsumfangs und des damit verbundenen Abgaben- und Subventionsrisikos die Gefahr erheblicher Verluste für den Haushalt der Vertragsparteien bestehen, so können diese gemeinsame grenzüberschreitende Maßnahmen vereinbaren, um in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende rechtswidrige Handlungen zu verhindern und zu verfolgen.
(2) Für die Koordinierung und Planung der grenzüberschreitenden Maßnahmen ist die zentrale Dienststelle oder eine von dieser benannte Stelle zuständig.
16.05.2018
20010185
NOR40201364