Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
Vertrag - Multilateral
Artikel 18
21.03.2018
59/04 EU - EWR
Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
(1) Amtshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen. Die zu ihrer Erledigung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
In dringenden Fällen sind mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen sind.
(2) Die Ersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder in einer von dieser Vertragspartei zugelassenen Sprache gestellt.
(4) Unrichtige oder unvollständige Ersuchen können berichtigt oder ergänzt werden. Die zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen Maßnahmen werden in der Zwischenzeit angeordnet.
16.05.2018
20010185
NOR40201361