Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

21.03.2018

Index

59/04 EU - EWR

Beachte

Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

ARTIKEL 5

Übermittlung von Informationen und Beweismitteln

(1) Die Informationen und Beweismittel, die nach diesem Abkommen, gleichgültig in welcher Form, übermittelt oder erlangt werden, unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Informationen geltenden nationalen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsorgane geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften.

Insbesondere dürfen diese Informationen und Beweismittel weder anderen als den Personen übermittelt werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kraft ihres Amtes dafür zuständig sind, noch von diesen für andere als die Zwecke verwendet werden, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen.

(2) Die von der ersuchenden Vertragspartei nach diesem Abkommen erlangten Informationen und Beweismittel können jeder Vertragspartei übermittelt werden, sofern diese Vertragspartei Ermittlungen durchführt, für die eine Zusammenarbeit nicht ausgeschlossen ist, oder sofern es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass von dieser Vertragspartei durchgeführte Ermittlungen zweckdienlich sein könnten. Diese Übermittlung darf nicht für andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke erfolgen.

(3) Gegen die Übermittlung der nach diesem Abkommen erlangten Informationen und Beweismittel an eine andere Vertragspartei oder an mehrere Vertragsparteien kann in der ursprünglich ersuchten Vertragspartei kein Rechtsbehelf eingelegt werden.

(4) Die Vertragsparteien, denen Informationen oder Beweismittel nach Absatz 2 übermittelt werden, beachten die Beschränkungen für deren Verwendung, die der um die erste Übermittlung ersuchenden Vertragspartei von der ersuchten Vertragspartei entgegengehalten wurden.

(5) Die Übermittlung von Informationen und Beweismitteln, die eine Vertragspartei nach diesem Abkommen erlangt hat, an einen Drittstaat ist von der Zustimmung der Vertragspartei abhängig, von der diese Informationen und Beweismittel stammen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010185

Dokumentnummer

NOR40201348