Kurztitel

Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

17.05.2018

Abkürzung

WBIB-G

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Voraussetzungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei der Vermietung WBIB-finanzierten Wohnraums hat der jeweilige Finanzierungs- und Förderwerber sicherzustellen, dass die Miete (das Entgelt) jenen Betrag nicht übersteigt, der für die Zuerkennung von Mitteln aus der Wohnbauförderung maßgebend ist oder den Entgeltbestimmungen des Paragraph 14, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, entspricht.
  2. Absatz 2,Bei Mietwohnungen hat der jeweilige Finanzierungs- und Förderwerber darüber hinaus die Einräumung eines Anspruches auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum zugunsten der Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten zumindest entsprechend den Regeln der Paragraphen 15 b, ff WGG vertraglich vorzusehen, sofern die Voraussetzungen iSd Paragraph 15 c, Litera a, Ziffer eins, WGG vorliegen.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 2 und 3, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,)

  3. Absatz 5,Die WBIB hat darüber hinaus vorzusehen, dass insgesamt pro Kalenderjahr durchschnittlich mindestens 5 vH für den Bau von Heimen, insbesondere für Schüler, Lehrlinge und Studenten zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 6,Die nähere Ausgestaltung der Absatz eins bis 4 erfolgt in den Richtlinien gemäß Paragraph 5, Die WBIB hat im Rahmen der Kreditvergabe mit dem Finanzierungs- und Förderwerber die Einhaltung der Absatz eins und 2 zu vereinbaren sowie in den Dienstleistungsvereinbarungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, die Aufnahme einer solchen Vereinbarung durch die Dienstleister vorzusehen.

Schlagworte

Finanzierungswerber

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018

Gesetzesnummer

20009421

Dokumentnummer

NOR40201337