(2)Absatz 2,Bei Mietwohnungen hat der jeweilige Finanzierungs- und Förderwerber darüber hinaus die Einräumung eines Anspruches auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum zugunsten der Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten zumindest entsprechend den Regeln der §§ 15b ff WGG vertraglich vorzusehen, sofern die Voraussetzungen iSd § 15c lit. a Z 1 WGG vorliegen.Bei Mietwohnungen hat der jeweilige Finanzierungs- und Förderwerber darüber hinaus die Einräumung eines Anspruches auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum zugunsten der Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten zumindest entsprechend den Regeln der Paragraphen 15 b, ff WGG vertraglich vorzusehen, sofern die Voraussetzungen iSd Paragraph 15 c, Litera a, Ziffer eins, WGG vorliegen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 2 und 3, BGBl. I Nr. 30/2018)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 2 und 3, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,)