Kurztitel

Parteien-Förderungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

PartFörG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Valorisierungsregel

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in Paragraph eins, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 vH dieser Indexzahl und in der Folge 5 vH der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge sind Beträge, die 50 Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Euro abzurunden und Beträge, die 50 Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Euro aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Rechnungshof hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.
  2. Absatz 2,Für das Jahr 2018 findet Absatz eins, keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20007891

Dokumentnummer

NOR40201318