Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen
Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2018,
V
Anlage eins /, m, 3,
01.09.2021
31.08.2018
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche; 70/09 Minderheiten-Schulrecht
Wie Anlage A, mit folgender Anfügung:
Darüber hinaus soll das Realgymnasium für Studierende der Musik musikbegabten jungen Menschen die Möglichkeit bieten, parallel mit einem vollen Musikstudium eine allgemein bildende höhere Schule zu besuchen und zur Reifeprüfung der allgemein bildenden höheren Schule zu gelangen.
Wie Anlage A, mit folgender Anfügung:
Darüber hinaus ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei den Schülerinnen und Schülern um Studierende einer Universität für Musik oder eines Konservatoriums mit Öffentlichkeitsrecht (Vorbereitungs- oder Ausbildungslehrgänge) handelt.
Wie Anlage A.
Pflichtgegenstände | Klassen und Wochenstunden | Summe 1) | Lehrverpflichtungsgruppe 1a) | |||
1. Kl. | 2. Kl. | 3. Kl. | 4. Kl. | Unterstufe | ||
Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | (römisch III) |
Deutsch |
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| 15-21 | (römisch eins) 2) |
Erste lebende Fremdsprache |
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| 12-18 | (römisch eins) 2) |
Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung |
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| 5-10 | (römisch III) |
Geographie und Wirtschaftskunde |
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| 7-12 | (römisch III) |
Mathematik |
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| 13-18 | (römisch II) 2) |
Geometrisches Zeichnen |
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| 2-5 | (römisch III) |
Biologie und Umweltkunde |
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| 7-12 | III |
Chemie |
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| 2-4 | (römisch III) |
Physik |
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| 5-9 | (römisch III) |
Musikkunde | 4 | 4 | 4 | 3 | 15 | III |
Bildnerische Erziehung |
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| 7-12 | (römisch IV a) |
Technisches und textiles Werken |
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| 7-12 | IV |
Bewegung und Sport |
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| 13-19 | (römisch IV a) |
Verbindliche Übungen |
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Berufsorientierung | – | 0-1 | 0-1 | 1-2 | 1-4 4) | römisch III 5) |
Digitale Grundbildung | 0-2 | 0-2 | 0-2 | 0-2 | 2-46) | III5) |
sonstige | 0-1 | 0-1 | 0-1 | 0-1 | 0-4 |
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Gesamtwochenstundenzahl | 29-31 | 30-33 | 30-33 | 32-35 | 121-127 |
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1) Die in der Stundentafel ausgewiesenen Freiräume dürfen gegenüber der Spalte „Summe Unterstufe” der Stundentafel gemäß Ziffer 2, nur um insgesamt acht Stunden vermehrt um die für „Berufsorientierung” vorgesehenen Stundenanzahl abweichen.
1a) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch II (ohne Schularbeiten römisch III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch III (mit Schularbeiten römisch II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV a fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.
2) Im Falle einer Teilung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 14, der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, während der Einstiegsphase gebührt für die wegen der Teilung anfallenden zusätzlichen Lehrerstunden Lehrverpflichtungsgruppe römisch III.
4) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.
5) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.
6) Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 1 Wochenstunde 32 integrierten Jahresstunden entspricht (1. bis 4. Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden). Die über 2 Wochenstunden hinausgehenden 1 oder 2 Wochenstunden sind nach dem schulautonomen Vertiefungslehrstoff zu unterrichten.
Wie Anlage A für das Realgymnasium.
Pflichtgegenstände | Klassen und Wochenstunden | Summe | Lehrverpflichtungsgruppe | |||
1. Kl. | 2. Kl. | 3. Kl. | 4. Kl. | Unterstufe | ||
Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | (römisch III) |
Deutsch | 4 | 4 | 4 | 4 | 16 | (römisch eins) 1) |
Erste lebende Fremdsprache | 4 | 4 | 3 | 3 | 14 | (römisch eins) 1) |
Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung | – | 2 | 2 | 2 | 6 | (römisch III) |
Geographie und Wirtschaftskunde | 2 | 1 | 2 | 2 | 7 | (römisch III) |
Mathematik | 4 | 4 | 3 | 3 | 14 | (römisch II) 1) |
Geometrisches Zeichnen | – | – | – | 2 | 2 | (römisch III) |
Biologie und Umweltkunde | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | III |
Chemie | – | – | – | 2 | 2 | (römisch III) |
Physik | – | 1 | 2 | 2 | 5 | (römisch III) |
Musikkunde | 4 | 4 | 4 | 3 | 15 | III |
Bildnerische Erziehung | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | (römisch IV a) |
Technisches und textiles Werken | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | IV |
Bewegung und Sport | 4 | 4 | 3 | 3 | 14 | (römisch IV a) |
Verbindliche Übung |
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Berufsorientierung4) | – | – | x 3) | x 3) |
| III |
Digitale Grundbildung | - | x | x | - | x5) | III4) |
Gesamtwochenstundenzahl | 30 | 32 | 31 | 34 | 127 |
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________________________
1) Im Falle einer Teilung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 14, der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, während der Einstiegsphase gebührt für die wegen der Teilung anfallenden zusätzlichen Lehrerstunden Lehrverpflichtungsgruppe römisch III.
3) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände.
4) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.
5) In der 2. und 3. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden. Der schulautonome Vertiefungslehrstoff findet keine Anwendung.
Wie Anlage A.
Pflichtgegenstände | Klassen und Wochenstunden | Summe | Lehrverpflichtungsgruppe | ||||
5. Kl. | 6. Kl. | 7. Kl. | 8. Kl. | 9. Kl. | Oberstufe | ||
Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 10 | (römisch III) |
Deutsch | 3 | 2 | 3 | 2 | 3 | 13 | (römisch eins) |
Erste lebende Fremdsprache | 3 | 3 | 2 | 2 | 3 | 13 | (römisch eins) |
Zweite lebende Fremdsprache/ Latein | 3 | 2 | 2 | 3 | 3 | 13 | (römisch eins) |
Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung | – | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | III |
Geographie und Wirtschaftskunde | 2 | 2 | 2 | 1 | – | 7 | (römisch III) |
Mathematik | 3 | 2 | 2 | 3 | 3 | 13 | (römisch II) |
Biologie und Umweltkunde | 2 | 2 | 2 | – | – | 6 | III |
Chemie | – | – | – | 2 | 2 | 4 | (römisch III) |
Physik | – | – | 2 | 2 | 2 | 6 | (römisch III) |
Psychologie und Philosophie | – | – | – | 2 | 2 | 4 | III |
Informatik | 2 | – | – | – | – | 2 | II |
Musikkunde *) | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 25 | III |
Bewegung und Sport | 2 | 2 | 2 | – | – | 6 | (römisch IV a) |
Summe der Pflichtgegenstände | 27 | 24 | 26 | 26 | 27 | 130 |
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*) Typenbildender Pflichtgegenstand.
Wie Anlage A.
Wie Anlage A.
Wie Anlage A.
Siehe Anlage A.
Wie Lehrplan des Realgymnasiums, Anlage A, mit folgender Abweichung:
Besonders zu berücksichtigen ist die zusätzliche 9. Klasse in der Oberstufe. Dies trifft vor allem auf die Gegenstände zu, deren Stundensumme in der Oberstufe höher oder niedriger als in Anlage A ist. Die Lehrstoffe sind in diesen Gegenständen sinngemäß zu verteilen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Zielstellungen des Gegenstandes in der jeweiligen Bildungs- und Lehraufgabe sowie unter Bedachtnahme auf die didaktischen Grundsätze.
Wie Anlage A mit der Maßgabe, dass die allgemeine Schularbeitenregelung der 5. bis 7. Klasse hier für die 5. bis 8. Klasse und die der 8. Klasse hier für die 9. Klasse gilt.
Wie Anlage A mit folgendem Zusatz:
Gemäß der Aufgabe dieser Sonderform sind die Bereiche der Musik und der Bedeutung der Sprache für die Musik besonders zu berücksichtigen.
Wie Anlage B/m2.
Wie Anlage A für das Realgymnasium mit der Maßgabe, dass die allgemeine Schularbeitenregelung der 5. bis 7. Klasse hier für die 5. bis 8. Klasse und die der 8. Klasse hier für die 9. Klasse gilt.
Wie Anlage A für die 5. bis 8. Klasse.
Wie Anlage A.
Wie Anlage A mit der Maßgabe, dass die allgemeine Schularbeitenregelung der 5. bis 7. Klasse hier für die 5. bis 8. Klasse und die der 8. Klasse hier für die 9. Klasse gilt.
Wie Anlage A für die 5., 6. und 8. Klasse des Gymnasiums.
Wie Anlage A für die 7. und 8. Klasse des Gymnasiums.
Wie Anlage A für die 6., 7. und 8. Klasse des Gymnasiums.
Wie Anlage A für die 7. und 8. Klasse des Gymnasiums.
Unterstufe
Wie im Pflichtgegenstand Musikerziehung (Anlage A). Spezielle Zusätze für das Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik:
Die Aufgabe des Gegenstandes Musikkunde ist die profunde Vermittlung musiktheoretischer Grundlagen sowie deren Vernetzung mit der musikalischen Praxis. Die Schülerinnen und Schüler sollen befähigt werden, am regionalen Kulturleben gestaltend mitzuwirken.
Besondere Bedachtnahme ist auf die Situation der Schülerinnen und Schüler dieser Schulform hinsichtlich der Belastungen der Schul- und Instrumentalausbildung zu legen. Die Vokal- und Instrumentalausbildung findet an einem Musikinstitut mit Öffentlichkeitsrecht statt; die an diesem Institut obligaten musiktheoretischen und -praktischen Ergänzungsfächer werden jedoch an der Schule durch den Unterrichtsgegenstand Musikkunde abgedeckt.
Wie im Pflichtgegenstand Musikerziehung (Anlage A).
Die Lehrplanbereiche Chor, Instrumentalensemble, Bewegen, Gestalten, Gehörbildung, Allgemeine Musiklehre/Harmonielehre sind immer im Zusammenhang zu sehen und dem jeweiligen Lernziel entsprechend zu vernetzen. Dabei sind fächerübergreifende und fächerverbindende Aspekte besonders zu berücksichtigen.
Grundlage für theoretisches Wissen hat das musikalische Handeln – auch mit improvisatorischen Mitteln – und der Zusammenhang mit dem musikalischen Werk zu sein. Die einzelnen Stufen: Kennenlernen – Erfahren und Erleben – Erlernen, Erarbeiten und Üben – Wissen und Anwenden (rezeptiv, reproduktiv, kreativ) sind zielorientiert einzusetzen. Ausgehend von den Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler ist das Interesse für die vielfältigen Ausdrucksformen in der Musik aus verschiedenen Epochen und Kulturkreisen vor allem praxisorientiert zu wecken und weiter zu entwickeln. Dabei sind auch regionale musikalische Traditionen zu berücksichtigen.
Instrumente, Materialien, Medien und aktuelle Technologien sind mit einzubeziehen. Durch selbstständiges Lernen in verschiedensten Sozialformen ist das Interesse zu fördern, der Lernerfolg zu sichern und zu partnerschaftlichem und kommunikativem Verhalten beizutragen.
Die Schülerinnen und Schüler sollen den Lehrer bzw. die Lehrerin im Unterricht musikalisch tätig erleben.
Ein unerlässlicher Bestandteil der Unterrichtsgestaltung ist die aktive Einbeziehung von Künstlerinnen, Künstlern, Expertinnen und Experten sowie die Verbindung zum regionalen und überregionalen Kulturleben in und außerhalb der Schule. Schulveranstaltungen wie der Besuch von verschiedenartigen musikalischen Veranstaltungen leisten einen wesentlichen Beitrag zur kulturellen Allgemeinbildung.
Projekte und Veranstaltungen können die Schülerinnen und Schüler zu künstlerischer Tätigkeit anregen und das Gemeinschaftserlebnis fördern.
Die Zusammenarbeit mit dem Instrumentalunterricht bzw. Chor oder Orchester hat zur notwendigen Verbindung von Musizierpraxis, theoretischem Wissen und Reflexion über Musik beizutragen.
In der 1. Klasse sind drei Schularbeiten (eine im 1. Semester, zwei im 2. Semester), in der 2. bis 4. Klasse sind vier Schularbeiten (zwei im 1. Semester, zwei im 2. Semester) durchzuführen.
Stimmbildung und Sprecherziehung in Gruppen und chorisch (Lockerung, Haltung, Atmung, Ansatz, Artikulation); Repertoireerwerb auch unter Berücksichtigung der Hörerfahrung und der regionalen musikalischen Traditionen; Erarbeiten und Üben ein- und mehrstimmiger Lieder und Sprechstücke im Hinblick auf musikalische und sprachliche Genauigkeit; Gestaltung von Liedern aus verschiedenen Stilrichtungen, Epochen und Kulturkreisen mit oder ohne Begleitung, auch in Verbindung mit Bewegung
Grundlagen des Zusammenspiels: gemeinsames Stimmen, Intonationsübungen, Bedeutung von Stricharten bei Streichinstrumenten; auf die Zeichen des Dirigenten reagieren lernen; Einstudierung und Musizieren von einfachen Ensemblestücken in verschiedenen Besetzungen
Bewegung in Verbindung mit Stimmbildung; Erarbeiten und Üben von Körperhaltung und Bewegungsabläufen; gebundene und freie Bewegungsformen auch unter Einbeziehung von Materialien und Instrumenten; Erfahren von Metrum, Takt, Rhythmus, Melodie sowie Form, Klang und Stil durch Bewegung; Gruppentänze, vorgegebene und selbsterarbeitete Tanzformen, Tanzlieder
Textliches, darstellendes und bildnerisches Gestalten zur Musik; kreatives Spiel mit Rhythmen, Tönen und Klängen; Nutzung von Medien und neuen Technologien
Erfahren, Beschreiben und Bewerten der akustischen Umwelt; Entwicklung von emotionalen, aber auch kognitiven Bezügen zur Musik durch Hören ausgewählter Beispiele aus verschiedenen Epochen, Stilen, Funktionsbereichen und Kulturkreisen und beim vokalen und instrumentalen Musizieren; Solmisation und Blattsingübungen; einstimmige Melodiediktate in verschiedenen Tonarten; Hören von Dur-Dreiklängen und ihren Umkehrungen; Arbeit mit der Stimmgabel; rhythmische Übungen und Rhythmusdiktate mit steigendem Schwierigkeitsgrad; Erkennen von Taktarten
Grundbegriffe der Musiklehre: Violin- und Bassschlüssel, Notenwerte, Halbtonschritte, Ganztonschritte und Intervalle in Verbindung mit Tonleitern, Pentatonik, Dreiklänge (Dur, Moll), Metrum, Takt, Rhythmus, Tempobezeichnungen; dynamische Bezeichnungen; Motiv, Thema; Wiederholung, Sequenz, Umkehrung, Variierung; zwei- und dreiteilige Liedform; Einblicke in das Leben von Musikerinnen und Musikern in Zusammenhang mit ausgewählten Musikbeispielen
Alle Dur- und Molltonleitern; Feinbestimmung der Intervalle; Chromatik; Dreiklangsarten (Dur, Moll, vermindert, übermäßig), Dreiklangsumkehrungen; Klangstrukturen neuer Musik; Quintenzirkel; Rhythmus: spezielle Rhythmusbildungen (punktierte, Synkopen), Takt, Auftakt; die menschliche Stimme: Funktionsweise, Gattungen; optisches und akustisches Erkennen der gebräuchlichen Instrumente und deren Spielweise; Variation, Reihenform, Rondo;
Musikerinnen und Musiker in ihrem historisch-sozialen Umfeld in Verbindung mit ausgewählten Musikbeispielen
Stimmbildung unter Berücksichtigung der körperlichen und entwicklungspsychologischen Voraussetzungen; stilgerechter Einsatz der Stimme; Wiederholung, Festigung und Erweiterung des Repertoires; ein- und mehrstimmige Lieder und Chorsätze aus verschiedenen Kulturkreisen und Epochen in möglichst stilgerechter Umsetzung unter Berücksichtigung der mutierenden Stimmen und im Hinblick auf musikalische und sprachliche Genauigkeit
Ensemblebildung entsprechend dem instrumentalen Ausbildungsstand und der Verfügbarkeit von Besetzungen; Musizieren von Stücken verschiedener Epochen und Stilrichtungen unter praktischer Umsetzung von musikkundlichen Inhalten; musikalisches Gestalten und technische Umsetzung von Phrasierung, Artikulation, Dynamik und Agogik
Bewegung in Verbindung mit Stimmbildung; kinesiologische Übungen; verschiedene Bewegungsformen und Tänze unter Berücksichtigung der aktuellen Musik; exemplarische Tänze zur Musikgeschichte und aus verschiedenen Kulturkreisen; Erfassen und Darstellen musikalischer Gestaltungsprinzipien durch Bewegung
Gestaltung von Musikstücken mit gegebenen oder selbst erfundenen rhythmischen und melodischen Motiven, Texten und Bewegungsabläufen; musikalische Umsetzung von Stimmungen, Gefühlen und bildlichen Darstellungen; Gestaltung szenischer Abläufe; Einbeziehung aktueller Medien
Hören von Musik in Bezug auf Formen, Gattungen und Stile aus verschiedenen Epochen und Kulturkreisen; kritische Auseinandersetzung mit den Wirkungen von Musik; fachliches Verbalisieren von Hörerfahrungen; ein- und zweistimmige Melodiediktate; Erkennen von Kirchentonarten und Molltonarten; Blattsingen von Melodien in allen Dur- und Molltonarten; Erkennen von harmonischen Funktionen, Chromatik, Solmisation; Singen und Erkennen von Intervallen, Dreiklängen (Dur, Moll, übermäßig und vermindert) und ihren Umkehrungen; Arbeit mit der Stimmgabel; Übungen in verschiedenen Taktarten, Rhythmusdiktate
Intervalle mit Feinbestimmung; harmonische Funktionen; Festigung des Dur/Moll Bereichs; komplexere rhythmische Strukturen, Notation in verschieden Taktarten; Lied, Oper, Oratorium, Musical, Suite, Konzert, Programmmusik; Musik und Biografien von Musikerinnen und Musikern in ihrem historisch-sozialen Umfeld; Auseinandersetzung mit der akustischen Umwelt; Umgang mit Medien, Arbeit mit dem Computer
Alt- und Tenorschlüssel, modale Tonarten; alle Dreiklangsarten mit ihren Umkehrungen; Funktionen in Dur und Moll; Ganztonleiter; unregelmäßige Taktarten; polyphone Formen und Techniken, Sonatenhauptsatzform, Sonate und Symphonie, exemplarische Kompositionen der zeitgenössischen Musik; die großen Entwicklungslinien der Musik und ihre bedeutenden Persönlichkeiten im historischen, sozialen und wirtschaftlichen Umfeld; Arbeit mit dem Computer
Die Inhalte des Erweiterungsbereichs werden unter Berücksichtigung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Didaktischen Grundsätze festgelegt (siehe den Abschnitt “Kern- und Erweiterungsbereich” im Dritten Teil)
Es gelten die Zielsetzungen der Pflichtgegenstände Musikerziehung (Anlage A) und Musikerziehung am Gymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Anlage A/m1).
Spezielle Zusätze für das Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik:
Der praxisorientierte und intellektuelle Zugang zur Musik soll zur künstlerisch-individuellen Entwicklung der Studierenden wesentlich beitragen und mögliche Berufsperspektiven eröffnen. Die im Unterricht erworbenen musikalischen Kompetenzen sollen die Schülerinnen und Schüler zu Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Teamfähigkeit und Professionalität hinführen.
Auf die spezielle Situation der Schülerinnen und Schüler dieser Schulform hinsichtlich der Belastungen der Schul- und Instrumentalausbildung ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Vokal- und Instrumentalausbildung findet an Musikinstituten mit Öffentlichkeitsrecht statt; die an diesen Instituten obligaten musiktheoretischen und –praktischen Ergänzungsfächer werden an der Schule durch den Unterrichtsgegenstand Musikkunde abgedeckt.
Der Erwerb und die Festigung von Kompetenzen in den Bereichen Musikpraxis und Musikrezeption geschehen anhand des Lehrstoffs des jeweiligen Semesters/der jeweiligen Klasse.
Die bereits im Lehrplan der Unterstufe definierten Beiträge sind altersadäquat weiterzuentwickeln und zu vertiefen.
Es gelten die im Lehrplan des Pflichtgegenstandes Musikerziehung definierten Beiträge zu den Bildungsbereichen.
Spezielle Zusätze für das Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik:
Mensch und Gesellschaft: Der Musikunterricht soll einen vertieften Einblick in das Berufsfeld Musik geben sowie Voraussetzungen für weiterführende musikalische Studien und die Wahl eines musikbezogenen Berufes schaffen.
Es gelten die didaktischen Grundsätze der Pflichtgegenstände Musikerziehung (Anlage A) sowie Musikerziehung am Gymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Anlage A/m1).
Spezielle Zusätze für das Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik:
Im Unterricht soll der Zugang zur und die Vermittlung von Musik nach ganzheitlichen Prinzipien – von analytisch-intellektuell bis emotional-kreativ – erfolgen. Dabei werden spezifisch musikalische Aspekte mit anderen künstlerischen Bereichen (Bildnerisches Gestalten, Literatur, Bewegungskunst, Theater, Film usw.) vernetzt.
Die Darstellung von interkulturellen und globalen Zusammenhängen soll in den Unterricht eingebracht werden. Besondere Aufmerksamkeit ist auf einen weiten Horizont musikalischer Phänomene zu legen: historisch von den Anfängen bis zur Gegenwart, geographisch unter Einbeziehung ausgewählter Kulturkreise und stilistisch über das gesamte Spektrum der Musik.
Die im Musikkundeunterricht erworbenen Kompetenzen unterstützen die künstlerische Entwicklung in der instrumentalen/vokalen Ausbildung.
Durch die Mitwirkung an von der Schule organisierten musikalischen Veranstaltungen sollen Schülerinnen und Schüler lernen, sich öffentlich zu präsentieren sowie Arbeitsprozesse zu dokumentieren und zu reflektieren.
Der Besuch von Proben und Aufführungen professioneller Ensembles soll vertiefte musikalische Erlebnisse vermitteln. Er vermag Einblick in Tätigkeitsbereiche von Berufsmusikern und -innen und damit Entscheidungshilfen hinsichtlich einer möglichen Berufswahl zu bieten.
Hausübungen dienen der Festigung der im Unterricht erworbenen Kompetenzen.
Die Anzahl und der Zeitrahmen für Schularbeiten sind dem Abschnitt „Leistungsfeststellung“ des dritten Teiles der Anlage A zu entnehmen. Stimmbildung/Chor/Ensemble/Orchester im Kompetenzbereich Musikpraxis sind pro Schulstufe mit je zwei Wochenstunden zu führen.
Das zentrale Handlungsfeld des Musikunterrichts ist „Musikalisches Handeln und Wissen im Kontext“. Es umfasst die Bereiche Musikpraxis und Musikrezeption. Musiktheoretisches Wissen wird in direkter Verbindung mit Musikpraxis und Musikrezeption vermittelt.
Der musikalische Kompetenzerwerb beinhaltet die Förderung dynamischer Kompetenzen, die in ständiger Wechselwirkung mit Musikpraxis und Musikrezeption stehen.
Musikpraxis umfasst die Kompetenzbereiche „Vokales und instrumentales Gestalten“, „Improvisieren, Interpretieren und Gehörbildung“ sowie „Hören, Erfassen, Lesen und Notieren“. Musikrezeption umfasst den Kompetenzbereich „Hören, Erfassen, Beschreiben, Analysieren und Kontexte herstellen“.
Vokales und instrumentales Gestalten
Regelmäßiges und aufbauendes musikalisches Training ist Voraussetzung für musikalische Bildung. Auf Genauigkeit, Sicherheit und künstlerischen Ausdruck ist besonderer Wert zu legen.
Improvisieren, Interpretieren und Gehörbildung
Regelmäßige und stilistisch vielfältige Improvisationsübungen fördern Kreativität und musikalische Phantasie. Bei der Interpretation des erarbeiteten Repertoires ist auf Präzision und musikalischen Ausdruck besonderer Wert zu legen. Eine inhaltlich breit angelegte Gehörbildung bildet die Grundlage für ein ganzheitliches Erfassen von Musik sowohl im Bereich des vokalen und instrumentalen Gestaltens als auch des Hörens.
Hören, Erfassen, Lesen und Notieren
Auf die Förderung von Kreativität und eigenständigen Gestaltungsversuchen ist besonderer Wert zu legen.
Hören, Erfassen, Beschreiben, Analysieren und Kontexte herstellen
Das sich durch die Auseinandersetzung mit Formenlehre, Werkanalyse und Musikgeschichte ergebende musikkundliche Wissen und die damit im Zusammenhang stehenden Kompetenzen sollen die Schülerinnen und Schüler dazu befähigen, Musik aus verschiedenen Bereichen zu beschreiben und zu analysieren. Dadurch wird die Fähigkeit zu emotionaler und intellektuell-argumentativer Auseinandersetzung mit Musik vertieft.
Der Musikkundeunterricht unterstützt die Entwicklung folgender dynamischer Kompetenzen:
Die hier angeführten, für die gesamte Oberstufe gleichlautend formulierten Kompetenzen des Kompetenzbereichs Musikpraxis „Vokales und instrumentales Gestalten, Improvisieren, Interpretieren, Gehörbildung“ sind im Unterricht mit dem Lehrstoff des/der jeweiligen Semesters/Schulstufe zu verknüpfen. Sie sind nach Komplexität und Anspruchsniveau zu differenzieren. Aus dieser Differenzierung ergibt sich eine Progression innerhalb der Kompetenzen. Musikpraxis ist eine wesentliche Grundlage des gesamten Musikkundeunterrichts und erfährt in den für Stimmbildung/Chor/Ensemble/Orchester vorgesehenen Unterrichtsstunden verstärkte Berücksichtigung. In den Kompetenzbereichen Musikpraxis „Hören, erfassen, lesen, notieren“ und Musikrezeption sind die Kompetenzen für jeden Jahrgang und jedes Semester formuliert.
Musikpraxis – Vokales und instrumentales Gestalten, Improvisieren, Interpretieren und Gehörbildung
Musikpraxis
Inhalte:
Musikrezeption:
Hören, Erfassen, Beschreiben, Analysieren und Kontexte herstellen:
Inhalte:
Musikpraxis
Inhalte:
Musikrezeption
Hören, erfassen, beschreiben, analysieren, Kontexte herstellen:
Inhalte:
Musikpraxis
Inhalte:
Musikrezeption
Inhalte:
Musikpraxis
Inhalte:
Musikrezeption
Inhalte:
Musikpraxis
Inhalte:
Musikrezeption
Hören, erfassen, beschreiben, analysieren, Kontexte herstellen
Inhalte:
Musikpraxis
Inhalte:
Musikrezeption
Hören, erfassen, beschreiben, analysieren, Kontexte herstellen
Inhalte:
Musikpraxis
Inhalte:
Musikrezeption
Hören, erfassen, beschreiben, analysieren, Kontexte herstellen:
Inhalte:
Musikpraxis
- Harmonische Strukturen sowie kontrapunktische und zeitgenössische Satztechniken erfassen und anwenden
Inhalte:
Musikrezeption
Hören, erfassen, beschreiben, analysieren, Kontexte herstellen
Inhalte:
Musikpraxis
Inhalte:
Musikrezeption
Hören, erfassen, beschreiben, analysieren, Kontexte herstellen:
Inhalte:
Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 2004, in der jeweils geltenden Fassung mit folgender Ergänzung der didaktischen Grundsätze:
„Der Lehrstoff ist nach den besonderen Verhältnissen der Schule auszuwählen, immer aber muss der Gesamterfolg einer vielseitigen Ausbildung gewährleistet sein. Der Übungsbedarf und im Besonderen die individuelle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen. Da es sich um Studierende der Musik handelt, müssen alle Übungen und Anforderungen vermieden werden, die die Ausübung ihres Musikstudiums gefährden könnten.“
Siehe Anlage A.
Wie Anlage A unter sinngemäßer Aufteilung des Lehrstoffes gemäß der Stundentafel.
Wie Anlage A unter sinngemäßer Aufteilung des Lehrstoffes gemäß der Stundentafel.
10.09.2018
10008568
NOR40201273