Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Öffentliche Bekanntmachungen

Paragraph 114,

  1. Absatz eins,Für die öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung.
  2. Absatz 2,Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist (Paragraph 256, IO).

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201257