Zahlungsdienstegesetz 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,
BG
Paragraph 112
01.06.2018
ZaDiG 2018
37/02 Kreditwesen
In Streitfällen, die sich aus den Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit Beschluss. Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen von Amts wegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen.
24.04.2018
20010182
NOR40201255