Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aufsichtsperson

Paragraph 108,

  1. Absatz eins,Wird die Aufsicht angeordnet, so hat das Gericht eine Aufsichtsperson zu bestellen. Dieser obliegt es, die Geschäftsführung des Zahlungsinstitutes zu überwachen. Sie haftet allen Beteiligten für den Schaden, den sie durch pflichtwidrige Führung ihres Amtes verursacht.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtsperson hat das Recht, in die Geschäftsunterlagen des Zahlungsinstitutes Einsicht zu nehmen; sie ist zu den Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane einzuladen und kann auch selbst solche Sitzungen einberufen. Die Aufsichtsperson ist berechtigt, die Durchführung von Beschlüssen der Organe des Zahlungsinstitutes zu untersagen.
  3. Absatz 3,Das Gericht kann die Bestellung der Aufsichtsperson jederzeit widerrufen.
  4. Absatz 4,Die Aufsichtsperson hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung, deren Höhe vom Gericht zu bestimmen ist.
  5. Absatz 5,Die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson sind öffentlich bekannt zu machen. Das Gericht hat zu veranlassen, dass die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson im Firmenbuch eingetragen werden.

Schlagworte

Verwaltungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201251