Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsinstitutes gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 28
- Ziffer einsgegen eine Beschränkung gemäß Paragraph 7, (Erfordernis und Umfang der Konzession) verstößt,
- Ziffer 2gegen eine Verpflichtung gemäß
- Litera aden Paragraphen 16, oder 17 (Eigenmittel),
- Litera bParagraph 20, Absatz eins bis 4 (organisatorische Anforderungen),
- Litera cParagraph 24, (Aufbewahrungspflichten),
- Litera dParagraph 26, (Meldewesen)
verstößt, oder - Ziffer 3die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung einer qualifizierten Beteiligung gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 3 an die FMA unterlässt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 2 bis 3 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.