Absatz eins,Zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a, im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere
- Ziffer einsKapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
- Ziffer 2eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß Paragraph 93, Absatz 2, zustehen, hat
- Litera adiesem Zahlungsinstitut alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, oder
- Litera bim Falle, dass dem Zahlungsinstitut die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;
- Ziffer 3Geschäftsleitern des Zahlungsinstituts unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;
- Ziffer 4die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.