Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Internationaler Informationsaustausch

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Die FMA fungiert als zuständige Behörde gemäß Artikel 22, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366.
  2. Absatz 2,Die FMA kann mit
    1. Ziffer eins
      den für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,
    2. Ziffer 2
      der Europäischen Zentralbank sowie den Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden,
    3. Ziffer 3
      anderen Behörden, die für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig sind, und
    4. Ziffer 4
      der EBA im Rahmen ihrer Aufgabe, zum einheitlichen und kohärenten Funktionieren von Überwachungsmechanismen beizutragen,
    zusammenarbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie (EU) 2015/2366 festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist und soweit die an diese Behörden übermittelten Informationen bei diesen der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 24, der Richtlinie (EU) 2015/2366 unterliegen.
  3. Absatz 3,Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und zur Weiterleitung von Daten nach diesem Hauptstück von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von ihren Befugnissen nach Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins und 2 kann die FMA für die Zwecke der Zusammenarbeit auch gegenüber juristischen Personen Gebrauch machen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten als Zahlungsinstitut gemäß Artikel 4, Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zugelassen sind.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist:
    1. Ziffer eins
      Abkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten; in diesen Abkommen können insbesondere Verfahren der Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in Artikel 26, der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Informationsaustausches geregelt werden.
    2. Ziffer 2
      Abkommen mit zuständigen Behörden von Drittländern, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden unter der Bedingung eines Artikel 24, der Richtlinie (EU) 2015/2366 gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient.

Schlagworte

Währungsbehörde, Amtshilfe

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201235